RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 249, 280, 826, 31; EStG § 15; ZPO § 287Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an einer Filmfondsgesellschaft – mögliche Anrechnung von Steuervorteilen
BGB§ 249
BGB§ 280
BGB§ 826
BGB§ 31
EStG§ 15
ZPO§ 287
OLG Schleswig, Urt. v. 25.02.2010 – 5 U 79/09 (LG Lübeck), WM 2010, 1071OLG SchleswigUrt.25.2.20105 U 79/09WM 2010, 1071LG Lübeck
Leitsätze:
1. Ein Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Erfolgt der Vertrieb anhand eines Prospektes, so ist der Anlagevermittler im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung verpflichtet, den Prospekt jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Anlageobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit mit zumutbarem Aufwand überprüfbar, sachlich vollständig und richtig sind. Fehlende Sachkunde muss der Anlagevermittler dem Vertragspartner offen legen.
2. Hinsichtlich der Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung des Zedenten genügt nicht das bloße Bestreiten des Anlagevermittlers. Insoweit kommt dem Anleger eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung zugute, dass er sich bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte. Der Schädiger kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 BGB entgegenhalten, er habe auf die Auskunft nicht vertrauen dürfen.
3. Bei einer fehlerhaften Beratung haftet der Anlagevermittler gem. § 249 Abs. 1 BGB auf Ersatz des negativen Interesses, d. h. er hat den Anleger so zu stellen, als ob er die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte.
4. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ersatzberechtigte – auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung – außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat. Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei einer Filmfondsgesellschaft um eine gewerblich tätige Publikumsgesellschaft und damit um eine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In der Folge stehen sämtliche Zu- und Abflüsse, die der Anleger im Rahmen seiner Beteiligung erfährt, im steuerlichen Nexus der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Damit stellen auch zufließende Schadensersatzleistungen steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit dar, so dass grundsätzlich erzielte Steuervorteile ausgeglichen werden. Wenn aber nach § 15 EStG auch die Schadensersatzleistung zu versteuern, ist über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 287 Abs. 1 ZPO).