RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
AktG § 246 Abs. 3 Satz 6; RVG § 15; RVG VV Nr. 3101Gebühren bei Rechtsverteidigung einer AG gegenüber (verbundenen) Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre
AktG§ 246
RVG§ 15
RVG VVNr. 3101
BGH, Beschl. v. 10.05.2010 – II ZB 14/09 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2010, 1413BGHBeschl.10.5.2010II ZB 14/09ZIP 2010, 1413OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Die Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gem. § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheiten i. S. v. § 15 Abs. 1 und 2 Satz 2 RVG.
2. Sind Gebührentatbestände (hier: die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gem. § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt.
3. Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG auslöst, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.