RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB § 280 Abs. 1, § 793; WpHG §§ 31, 31dZu den Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Erwerb von Investmentzertifikaten („Lehman Brothers“)
BGB§ 280
BGB§ 793
WpHG§ 31
WpHG§ 31d
LG Hamburg, Urt. v. 23.06.2009 – 310 O 4/09 (nicht rechtskräftig), ZIP 2009, 1311 = WM 2009, 1282LG HamburgUrt.23.6.2009310 O 4/09nicht rechtskräftigZIP 2009, 1311WM 2009, 1282
Leitsätze:
1. Im Dezember 2006 gab es keine spezifischen Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine bevorstehende Insolvenz von Lehman Brothers, die ein Kreditinstitut in einem Beratungsgespräch über eine Anlage in Zertifikate dieses Unternehmens an den Kunden hätte weitergeben müssen.
2. Es gehört zu einer objektgerechten Beratung, den Anleger über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung für Einlagen aufzuklären.
3. Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Anleger in entsprechender Anwendung der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des BGH über eine zu erwartende Gewinnmarge beim Eigenvertrieb von Finanzmarktprodukten und über das mit dem Vertrieb im Wege eines Festpreisgeschäfts (Kaufvertrag) verbundene Platzierungsrisiko aufzuklären.
4. Für das Erkennen einer solchen Aufklärungspflicht ist es nicht erforderlich, dass diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits Erwähnung gefunden hat. Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt muss ein Kreditinstitut seine mit dem Vertrieb von Fondsbeteiligungen befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen.
5. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die unterlassene Aufklärung bezüglich der fehlenden Einlagensicherung und einer Gewinnmarge.