RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
InsO §§ 17, 131 Abs. 1 Nr. 2; AGB-Bk Nr. 15 Abs. 2Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
InsO§ 17
InsO§ 131
AGB-BkNr. 15
BGH, Urt. v. 14.05.2009 – IX ZR 63/08 (OLG Nürnberg), ZIP 2009, 1235 = DB 2009, 1346 = WM 2009, 1202BGHUrt.14.5.2009IX ZR 63/08ZIP 2009, 1235DB 2009, 1346WM 2009, 1202OLG Nürnberg
Leitsätze:
1. Fällige Forderungen bleiben bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nur außer Betracht, sofern sie mindestens rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen – gestundet sind. Eine Forderung ist stets zu berücksichtigen, wenn der Schuldner sie durch eine Kündigung fällig stellt und von sich aus gegenüber dem Gläubiger die alsbaldige Erfüllung zusagt.
2. Reicht der Schuldner bei seiner Bank zwecks Darlehensrückführung ihm von einem Dritten zur Erfüllung einer Forderung überlassene Kundenschecks ein, erlangt die Bank eine inkongruente Deckung, wenn ihr die den Schecks zugrunde liegenden Kausalforderungen nicht abgetreten waren.
3. Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit infolge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung der sonach fälligen Verbindlichkeiten eine inkongruente Deckung.