RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
ZPO § 139; HGB § 172 Abs. 4 Satz 1Einlagenrückgewähr durch Leistung der KG an vom Kommanditisten maßgeblich beeinflusste andere Gesellschaft
ZPO§ 139
HGB§ 172
BGH, Beschl. v. 25.05.2009 – II ZR 99/08 (OLG Nürnberg), ZIP 2009, 1273 = NJW 2009, 2378BGHBeschl.25.5.2009II ZR 99/08ZIP 2009, 1273NJW 2009, 2378OLG Nürnberg
Leitsätze:
1. Wird ein nach § 139 ZPO notwendiger Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt und kann nach den konkreten Umständen eine sofortige Stellungnahme der Partei nicht erwartet werden, muss die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden, wenn die Partei in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf den Hinweis hin Erhebliches vorträgt.
2. Die Leistung einer Kommanditgesellschaft an eine andere Gesellschaft ist nur dann einem Kommanditisten als Einlagenrückgewähr zuzurechnen, wenn dieser an der anderen Gesellschaft beteiligt ist und auf ihre Geschäftsführung einen maßgeblichen Einfluss hat.