RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GmbHG a. F. § 19 Abs. 5; StBerG a. F. § 68; BGB §§ 249, 818 Abs. 3Zu Haftungsumfang und Verjährung bei Fehlberatung über die Risiken einer verdeckten Sacheinlage
GmbHG a. F.§ 19
StBerG a. F.§ 68
BGB§ 249
BGB§ 818
BGH, Urt. v. 19.05.2009 – IX ZR 43/08 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2009, 1427 = ZInsO 2009, 1344BGHUrt.19.5.2009IX ZR 43/08ZIP 2009, 1427ZInsO 2009, 1344OLG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert.
2. Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht.