RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO § 39 Abs. 2; BGB §§ 627, 628Unzulässiges Erfolgshonorar eines Anwalts bei Vereinbarung einer Gebühr für Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags
BRAO§ 43a
BRAO a. F.§ 49b
BRAGO§ 8
BRAGO§ 23
BRAGO§ 118
KostO§ 39
BGB§ 627
BGB§ 628
BGH, Urt. v. 23.04.2009 – IX ZR 167/07 (OLG Hamm), WM 2009, 1249BGHUrt.23.4.2009IX ZR 167/07WM 2009, 1249OLG Hamm
Leitsätze:
1. Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer „Vergleichsgebühr“ versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.
2. Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.
3. Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.