RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
Landgerichte
StPO §§ 406e, 403, 477 Abs. 5; WpHG § 38 Abs. 2, § 20a Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4; BGB §§ 826, 823 Abs. 2; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2Zum Akteneinsichtsrecht eines Geschädigten bei Kursbetrug durch Scalping
StPO§ 406e
StPO§ 403
StPO§ 477
WpHG§ 38
WpHG§ 20a
WpHG§ 8
BGB§ 826
BGB§ 823
StGB§ 73
LG Berlin, Beschl. v. 20.05.2008 – 514 AR 1/07, WM 2008, 1470LG BerlinBeschl.20.5.2008514 AR 1/07WM 2008, 1470
Leitsätze:
1. Der Begriff des Verletzten ist normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen, nicht einheitlich für alle Normen.
2. Für das Akteneinsichtsrecht als Verletzter (§ 406e StPO) kommt es primär darauf an, ob dem Antragsteller Schadenersatzansprüche zustehen.
3. Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB ist geeignet, die Stellung als Verletzter im Sinne von § 406e StPO zu begründen.
4. Bei Kursmanipulation durch Scalping steht einem Geschädigten jedenfalls dann ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB zu, wenn die zur Kursmanipulation gemachten irreführenden Angaben im Rahmen eines für den Geschädigten entgeltlichen Börseninformationsdienstes erfolgten.
5. Bei mehreren Taten ist dem Verletzten in der Regel Akteneinsicht in die Aktenbestandteile betreffend aller gleichartigen Taten zu gewähren, nicht nur der Tat, bei der er selbst Verletzter ist.
6. Die Verschwiegenheitspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG steht der Akteneinsicht an Verletzte in BaFin-Berichte nicht grundsätzlich entgegen.
7. Akteneinsicht an Verletzte ist nur möglich, soweit der Beschuldigte bereits Akteneinsicht hatte.