RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgericht
BGB § 307, 397; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4Zur Inhaltskontrolle von Bindungs- und Verfallklauseln in einem Aktienoptionsprogramm für Führungskräfte
BGB§ 307
BGB§ 397
AktG§ 193
BAG, Urt. v. 28.05.2008 – 10 AZR 351/07 (LAG Düsseldorf), ZIP 2008, 1390BAGUrt.28.5.200810 AZR 351/07ZIP 2008, 1390LAG Düsseldorf
Amtliche Leitsätze:
1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.
2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden.
3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen.
4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.