RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a. F.Zur Gerichtsstandsbestimmung für einen Schadensersatzprozess gegen die Verantwortlichen für die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen
ZPO§ 32b
ZPO§ 36
VerkProspG a. F.§ 13
BGH, Beschl. v. 20.05.2008 – X ARZ 98/08 (OLG Köln), NZG 2008, 553 = WM 2008, 1425BGHBeschl.20.5.2008X ARZ 98/08NZG 2008, 553WM 2008, 1425OLG Köln
Amtliche Leitsätze
1. Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen nicht zuverlässig feststellbar ist.
2. Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtstand hat.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.