RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
ZPO §§ 765a, 850i; SGB I § 55Keine Freigabe eines gepfändeten Sparguthabens für laufenden Lebensunterhalt
ZPO§ 765a
ZPO§ 850i
SGB I§ 55
AG Stuttgart, Beschl. v. 30.05.2007 – 2 M 2801/99, 2 M 4423/04 = ZVI 2007, 314AG StuttgartBeschl.30.5.20072 M 2801/992 M 4423/04ZVI 2007, 314
Leitsätze:
1 Die Freigabe eines gepfändten Sparguthabens gemäß § 765a ZPO kann nicht auf die Verwendung des gesparten Betrages zum laufenden Lebensunterhalt (hier: zur Bezahlung der Mietkosten) gestützt werden.
2. Eine Freigabe nach § 55 Abs. 4 SGB I kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner nachweist, dass sich das ausgezahlte Guthaben allein aus fortlaufenden Sozialleistungen ergibt.
3. Zur Bezahlung eines Bußgeldes kann ein gepfändeter Betrag freigegeben werden, wenn dem Schuldner lediglich Einkünfte aus Sozialhilfe zur Verfügung stehen.