RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
VII. Amtsgerichte
BGB §§ 280, 667, 675, 676Pflichtverletzung eines ec-Karteninhabers bei Eingabe von PIN in defekten Geldautomaten auf Weisung eines vermeintlich hilfsbereiten Dritten
BGB§ 280
BGB§ 667
BGB§ 675
BGB§ 676
AG Frankfurt/M., Urt. v. 20.02.2007 – 31 C 3049/06–10, WM 2007, 1371AG Frankfurt/M.Urt.20.2.200731 C 3049/06–10WM 2007, 1371
Ein ec-Karteninhaber verletzt grob fahrlässig seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht, wenn er an einem defekten Geldautomaten auf Weisung eines vermeintlich hilfsbereiten Dritten die Geheimzahl in den Geldautomaten eintippt, ohne überprüft zu haben, ob über diesen Dritten tatsächlich Anweisungen eines autorisierten Vertreters der Bank übermittelt wurden. In diesem Falle haftet er für die durch die missbräuchliche Verwendung der ec-Karte entstandenen Schäden.