RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 195, 199, 305c, 765, 773; ZPO § 167Zum Verjährungsbeginn bei Bürgschaftsforderung
BGB§ 195
BGB§ 199
BGB§ 305c
BGB§ 765
BGB§ 773
ZPO§ 167
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.02.2007 – 17 U 153/06, WM 2007, 1369OLG Frankfurt/M.Urt.21.2.200717 U 153/06WM 2007, 1369
Leitsätze:
1. Der Anspruch eines Gläubigers gegen einen Bürgen verjährt selbständig nach Maßgabe der §§ 195, 199 BGB unabhängig davon, wann die Hauptschuld verjährt. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung, bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung.
2. Die Vertragsparteien können grundsätzlich eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Bestimmung hinsichtlich der Fälligkeit der Bürgschaftsforderung vornehmen. Eine AGB-Klausel allerdings, die dadurch für die Bank eine längere Verjährungszeit herbeiführt, dass eine Zahlungsaufforderung der Bank zur Fälligkeitsvoraussetzung für die Bürgschaftsforderung gemacht wird, ist für den Bürgen mit dieser Auswirkung so überraschend, dass er damit nicht rechnen brauchte und sie deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.