ZBB 2007, 291
Leitsätze:
1. „Skontroführer“ ist kein Beruf i. S. d. Art. 12 GG
2. Die Geschäftsführung der Börse ist nicht befugt, Skontren zu verteilen, wenn es keine wirksame Regelungen der Voraussetzung und des Verfahrens in der Börsenordnung gibt.
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