ZBB 2007, 285
Leitsatz:
Werden einem nach § 26 BörsG zugelassenen Skontroführer nach Maßgabe der Verteilungsregelung der Börsenordnung für einen Zuteilungszeitraum keine Skontren zugeteilt, so stellt dies eine Verletzung seines Grundrechts der Berufswahl dar. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zuteilungsbescheide an seine Mitbewerber ist rechtswidrig.
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