RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 133, 157, 364, 812Zur Tilgung von Darlehen aus Lebensversicherungsleistungen
BGB§ 133
BGB§ 157
BGB§ 364
BGB§ 812
LG Oldenburg, Urt. v. 15.02.2006 – 9 O 3868/05, WM 2006, 1250LG OldenburgUrt.15.2.20069 O 3868/05WM 2006, 1250
Leitsätze:
1. § 364 Abs. 2 BGB enthält die allgemeine Auslegungsregel, wonach der Schuldner, der zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers diesem lediglich eine Forderung gegen einen Dritten verschafft, im Zweifel nicht eine Leistung an Erfüllungs statt erbringt, sondern nur eine Leistung erfüllungshalber.
2. Diese Auslegungsregel entspricht auch dem Grundsatz, dass ein Gläubiger im Zweifel auf wesentliche Rechte, wie das Nachforderungsrecht des Kreditgebers im Falle der Unterdeckung durch eine Lebensversicherungsleistung, nicht verzichtet.