RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 241, 280, 311; WpHG § 37aZur Verjährungsfrist des § 37a WpHG
BGB§ 241
BGB§ 280
BGB§ 311
WpHG§ 37a
LG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2006 – 11 O 376/05 (rechtskräftig), WM 2006, 1386LG DüsseldorfUrt.8.2.200611 O 376/05rechtskräftigWM 2006, 1386
Leitsätze:
1. Maßgeblich für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere durch den Bankkunden, da ein Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Bankempfehlung eine seinen Anlagezielen nicht entsprechende Kapitalanlage erworben hat, bereits durch den Vertragsschluss über deren Erwerb geschädigt ist.
2. § 37a WpHG ist mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Norm verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem europarechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hergeleitete Effektivitätsprinzip und Äquivalenzprinzip des europäischen Gemeinschaftsrechts.