RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2006
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
AktG § 93 Abs. 2 Satz 1Schadensersatz wegen unterlassener Absicherung des Währungskursrisikos eines Zinssatz- und Währungsswapgeschäfts
AktG§ 93
OLG München, Beschl. v. 14.03.2006 – 7 U 5267/05, ZIP 2006, 1203 (LS); BKR 2006, 258 = WM 2006, 1071OLG MünchenBeschl.14.3.20067 U 5267/05ZIP 2006, 1203 (LS); BKR 2006, 258WM 2006, 1071
Leitsätze:
1. Ergibt sich aus dem eine Schadensersatzverpflichtung feststellenden Urteilstenor nicht mit Deutlichkeit, ob bereits der Abschluss des Rechtsgeschäfts (hier: Zinssatz- und Währungsswapgeschäft) als solcher pflichtwidrig war oder ob die konkrete Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts einen Pflichtenverstoß darstellt, so sind zur Auslegung die Urteilsgründe heranzuziehen.
2. Besteht die Pflichtverletzung in der unterlassenen Absicherung des Währungskursrisikos eines Zinssatz- und Währungsswapgeschäfts, so ist der eingetretene Schaden nur unter Abzug der bei angemessener Kursicherung angefallenen Kosten ersatzfähig.
3. Ist ein über fünf Jahre laufendes Darlehen mit einem Zinssatz- und Währungsswapgeschäft verbunden, so stellt der Abschluss von Devisenterminkaufverträgen auf die jeweiligen Rückzahlungszeitpunkte eine angemessene Absicherung des Kursrisikos dar.