RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 823 Abs. 2; WpHG § 32Zur Haftung einer Bank auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zinssatz- und Währungs-Swaps insbesondere im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Beschränkungen für eine Kommune
BGB§ 242
BGB§ 280
WpHG§ 32
OLG Naumburg, Urt. v. 24.03.2005 – 2 U 111/04, WM 2005, 1313OLG NaumburgUrt.24.3.20052 U 111/04WM 2005, 1313
Leitsatz:
Bei der Beratung über einen Swap muss die Bank den Kunden anleger- und anlagegerecht in der Weise beraten, dass der Kunde seine Entscheidung verantwortlich und im Bewusstsein aller wesentlichen mit dem in Rede stehenden Swap verbundenen Risiken und Probleme treffen kann. Bei Währungs-Swaps muss in den Mittelpunkt der Beratung gestellt werden, dass diese Swaps der Absicherung von Währungsrisiken dienen. Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde keine Verbindlichkeiten in Fremdwährungen hat. Werden die Geschäftsanteile des Kunden zu 100 % von einer Kommune gehalten, muss auch über öffentlich-rechtliche Beschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem hochspekulativen Charakter eines Währungs-Swaps, aufgeklärt werden.