RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
AktG §§ 57, 71, 400; BGB §§ 31, 249, 826; WpHG § 15Schadensersatzhaftung wegen vorsätzlich falscher Ad-hoc-Meldungen auf Naturalrestitution ohne Einschränkung durch Kapitalerhaltungsgrundsätze („EM.TV“)
AktG§ 57
AktG§ 71
AktG§ 400
BGB§ 31
BGB§ 249
BGB§ 826
WpHG§ 15
BGH, Urt. v. 09.05.2005 – II ZR 287/02 (OLG München), ZIP 2005, 1270 = WM 2005, 1358BGHUrt.9.5.2005II ZR 287/02ZIP 2005, 1270WM 2005, 1358OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder – sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind – gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Senatsurt. v. 19. 7. 2004 – II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1597, z.V.b. in BGHZ 160, 149).
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution trifft auch die Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB einzustehen hat. Die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs ist nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen.