RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
AktG §§ 57, 62; GmbHG §§ 32a, 32bAnwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs bei unternehmerischen Einflussmöglichkeiten
AktG§ 57
AktG§ 62
GmbHG§ 32a
GmbHG§ 32b
BGH, Urt. v. 09.05.2005 – II ZR 66/03 (OLG Dresden), ZIP 2005, 1316BGHUrt.9.5.2005II ZR 66/03ZIP 2005, 1316OLG Dresden
Amtliche Leitsätze:
1. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder – bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher Beteiligung – verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsratsamt genügt dafür nicht (Ergänzung zum Senatsurt. v. 26. 3. 1984 – II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff = ZIP 1984, 572).
2. Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewährender Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet werden, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung angelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft gewährt wird und ein „koordiniertes Stehenlassen“ der Hilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist.