RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2005
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 85/577/EWG Art. 5, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7; HWiG a. F. § 3 Abs. 1; VerbrKrG a. F. §§ 9, 3 Abs. 2 Nr. 2Pflicht zur zinsfreien Rückzahlung eines widerrufenen Immobiliendarlehens bei unterbliebener Widerrufsbelehrung („Crailsheimer Volksbank“)
RL 85/577/EWGArt. 5
RL 85/577/EWGArt. 3
RL 85/577/EWGArt. 7
HWiG a. F.§ 3
VerbrKrG a. F.§ 9
VerbrKrG a. F.§ 3
ZBB 2005, 289
EuGH, Schlussanträge v. 02.06.2005 – Rs C–229/04 (OLG Bremen), ZfIR 2005, 455EuGHSchlussanträge2.6.2005Rs C–229/04ZfIR 2005, 455OLG Bremen
Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts:
1. Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind in dem Sinne auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung des Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, von keinen anderen als den in ihrem Art. 1 genannten Kriterien abhängig gemacht werden kann, insbesondere davon, dass der Gewerbetreibende das Handeln des Dritten kannte oder kennen musste.
2. Die Art. 5 und 7 der Richtlinie 85/577 stehen bei einem einheitlichen Finanzgeschäft, das einen Realkreditvertrag und einen Immobilienkaufvertrag umfasst, einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die im Fall des Widerrufs des Kreditvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die Darlehensvaluta an das Kreditinstitut zurückzuzahlen, wenn diese auf Anweisung des Darlehensnehmers unmittelbar vom Kreditinstitut an den Immobilienverkäufer ausgezahlt wurde.
3. Die Art. 5 und 7 der Richtlinie 85/577 stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge sofort an das Kreditinstitut zurückzuzahlen.
4. Die Art. 5 und 7 der Richtlinie 85/577 stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die marktüblichen Zinsen für die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zu zahlen, solange der Gewerbetreibende nicht gemäß seiner Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie den Verbraucher über sein Recht, den Vertrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu widerrufen, belehrt hat.