RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
ZPO §§ 765a, 850kRechtswidrigkeit der Androhung von Kontokündigungen wegen Pfändungen
ZPO§ 765a
ZPO§ 850k
AG St. Ingbert, Beschl. v. 14.04.2004 – 5 M 67/02, ZVI 2004, 296AG St. IngbertBeschl.14.4.20045 M 67/02ZVI 2004, 296
Leitsätze:
1. Eine Kontenpfändung ist nicht gemäß § 765a ZPO wegen besonderer Härte aufzuheben, wenn ein Kreditinstitut wegen Pfändungen mit der Kündigung droht.
2. Dies gilt auch, wenn der Schuldner Sozialleistungen bezieht.
3. Eine Kontenkündigung kann von einer Sparkasse nur aus sachgerechtem Grund ausgesprochen werden.
4. Allein ein erhöhter Überwachungsaufwand nach Kontenpfändung und Pfändungsschutzbeschlüssen rechtfertigt eine Kündigung nicht.