RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Landgerichte
WpÜG §§ 38, 35 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2, § 29Keine Zurechnung von Stimmrechten an Zielgesellschaft aufgrund Standstill-Vereinbarung
WpÜG§ 38
WpÜG§ 35
WpÜG§ 30
WpÜG§ 29
LG München I, Urt. v. 11.03.2004 – 5HK O 16972/03, ZIP 2004, 1101LG München IUrt.11.3.20045HK O 16972/03ZIP 2004, 1101
Leitsätze:
1. Eine vor Inkrafttreten des WpÜG vereinbarte Abstimmung des Bieters mit anderen Inhabern von Stimmrechten an Aktien der Zielgesellschaft begründet keine Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft i. S. d. § 35 WpÜG.
2. Eine Vereinbarung, die an der Zielgesellschaft gehaltenen Stimmrechtsanteile weder zu erhöhen noch über diese zu verfügen (so genannte Standstill-Vereinbarung), stellt kein abgestimmtes Verhalten i. S. d. § 30 Abs. 2 WpÜG dar, das zu einer Zurechnung von Stimmrechtsanteilen führt.
3. Die Vereinbarung, Aktien nur gemeinsam zu veräußern, ist mit einer Standstill-Vereinbarung gleichzusetzen und führt daher ebenfalls nicht zu einer Zurechnung der Stimmrechtsanteile.