RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BGB §§ 280, 428; KAGG § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 5Zur Priorität bei unterschiedlichen Dispositionen über ein Oder-Depot
BGB§ 280
BGB§ 428
KAGG§ 11
KAGG§ 21
LG Frankfurt/M., Beschl. v. 04.11.2003 – 2/21 O 155/03 (rechtskräftig), NJW 2004, 775 = WM 2004, 1282LG Frankfurt/M.Beschl.4.11.20032/21 O 155/03rechtskräftigNJW 2004, 775WM 2004, 1282
Leitsätze:
1. Bei einem Gemeinschaftsdepot mit Einzeldispositionsrecht der Depotinhaber ist § 428 BGB verkehrstypisch dahin gehend modifiziert, dass das Kreditinstitut an denjenigen leisten muss, der das Verlangen an es richtet.
2. Wenn die Forderung eines Depotinhabers nicht sofort erfüllt werden kann, kann er nur dann als Nebenpflicht aus dem Konto- und Depotführungsvertrag verlangen, ein Fordern des anderen Kontoinhabers außer Acht zu lassen, wenn er seine Forderung vertragsgemäß geltend macht und sie bei ordnungsgemäßer Bearbeitung vor der des andern erfüllt werden kann. Erst wenn vor diesem Hintergrund beide Erfüllungen gleichzeitig eintreten würden oder nicht erkennbar ist, welche Erfüllung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung früher eintreten würde, kann und muss das Kreditinstitut darauf abstellen, mit welchem Forderungsverlangen es sich als erstes befasste.