RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
V. Landgerichte
BörsG a. F. § 45Prospekthaftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
BörsG a. F.§ 45
LG Hof, Urt. v. 27.01.2004 – 13 O 295/03, BKR 2004, 287LG HofUrt.27.1.200413 O 295/03BKR 2004, 287
Leitsätze:
1. Ein Wirtschaftsprüfer haftet einem geschädigten Anleger aufgrund seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Sachkenner als Prospektverantwortlicher. Die Abbildung eines Wirtschaftsprüfertestates in einem Prospekt ruft einen Anschein von Seriosität der emittierenden Gesellschaft hervor. Der Wirtschaftsprüfer nimmt dadurch das besondere Vertrauen der Anlageinteressierten in Anspruch.
2. Einen Wirtschaftsprüfer trifft als Prospektverantwortlichen die Pflicht zur permanenten Aktualisierung der in dem Prospekt verwendeten Angaben. Wird in einem Prospekt ein Wirtschaftsprüfertestat eines Jahresabschlusses wiedergegeben, so muss der Wirtschaftsprüfer stets prüfen, ob die aktuelle Lage des Unternehmens adäquat wiedergegeben wird. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Wirtschaftsprüfer von strafbaren Handlungen der Initiatoren bzw. der Verantwortlichen Kenntnis hat.
3. Ein Anleger darf darauf vertrauen, dass ein Wirtschaftsprüfer umgehend die Abbildung eines Testates und anderer Erklärungen, die Vertrauen bei den Anlegern hervorrufen können, im Emissionsprospekt untersagt, wenn er weiß, dass sich die Verantwortlichen der Gesellschaft strafbar machen. Ein Wirtschaftsprüfer haftet daher auch, wenn die Erteilung des Testates ursprünglich richtig gewesen sein sollte.