RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
ZPO § 116Keine Pflicht der Bank, bei der Anlageberatung das stiftungsrechtliche Vermögenserhaltungsgebot zu wahren
ZPO§ 116
ZBB 2004, 324
OLG Dresden, Beschl. v. 10.02.2004 – 8 U 2225/03 (rechtskräftig), ZIP 2004, 1498 = DB 2004, 923 = WM 2004, 1278OLG DresdenBeschl.10.2.20048 U 2225/03rechtskräftigZIP 2004, 1498DB 2004, 923WM 2004, 1278
Leitsätze:
1. Eine gemeinnützige Stiftung hat ihr Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht mit dem stiftungsrechtlichen Vermögenserhaltungsgebot begründet werden.
2. Die stiftungsrechtliche Verpflichtung, den Vermögensstock zu erhalten, hat nicht zur Folge, dass eine bei der Anlage des Stiftungsvermögens beratende Bank der Stiftung von einer Anlage in Aktien- oder Rentenfonds abraten müsste. Die Einhaltung der stiftungsrechtlichen Vorschriften obliegt allein der Stiftung selbst.