RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
InsO §§ 129, 131, 133Kongruente Deckung bei Weiterleitung eines Kundenschecks durch Gemeinschuldner an Gläubiger bei besonderer Vereinbarung
InsO§ 129
InsO§ 131
InsO§ 133
OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2003 – 6 W 59/03 (rechtskräftig), EWiR 2004, 667 (Hölzle)OLG StuttgartBeschl.22.10.20036 W 59/03rechtskräftigEWiR 2004, 667 (Hölzle)
Leitsätze:
1. In der Weitergabe eines Kundenschecks durch den Gemeinschuldner an einen Gläubiger liegt regelmäßig eine in-ZBB 2004, 322kongruente Deckung i. S. d. § 131 Abs. 1 InsO. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Gemeinschuldner seine Debitorenansprüche in nicht anfechtbarer Weise an den Gläubiger abgetreten und gleichzeitig zugesagt hat, Kundenschecks unverzüglich weiterzuleiten.
2. Hat der Gemeinschuldner bei der Abwicklung eines Werkvertrages einen Subunternehmer eingeschaltet, dem das Recht zusteht, seine bereits fertig gestellte Leistung bis zur Bezahlung zurückzuhalten, und kann der Auftraggeber seinerseits gegenüber dem Gemeinschuldner die Zahlung bis zur Lieferung verweigern, so fehlt es an einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung, wenn der Auftraggeber unmittelbar an den Subunternehmer zahlt, um das Werk zu erhalten. Die Frage aber, ob dem Subunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist am Maßstab der zu §§ 103, 105 InsO ergangenen Rechtsprechung zu messen.