RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
WpÜG §§ 35, 37; VwGO §§ 80, 80a, 123Einstweiliger Rechtsschutz für Bieter im übernahmerechtlichen Verwaltungsbeschwerdeverfahren nur, wenn Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig („Pixelpark“)
WpÜG§ 35
WpÜG§ 37
VwGO§ 80
VwGO§ 80a
VwGO§ 123
ZBB 2004, 321
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 25.08.2003 – WpÜG 5, 8/03 (rechtskräftig), ZIP 2003, 1977 = BKR 2004, 284OLG Frankfurt/M.Beschl.25.8.2003WpÜG 58/03rechtskräftigZIP 2003, 1977BKR 2004, 284
Leitsätze:
1. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG ist ein umstandsloses Zurückgreifen auf die Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes in der VwGO (§§ 80, 80a, 123 VwGO) nicht möglich. Der einstweilige Rechtsschutz muss sich vielmehr an den Zielvorgaben des WpÜG ausrichten.
2. Beantragt der Bieter gegenüber einem Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der die gemäß §§ 35, 37 WpÜG in Verbindung mit der WpÜG-Angebotsverordnung vom Bieter beantragte Befreiung von der Veröffentlichungspflicht und vom Pflichtangebot versagt, einstweiligen Rechtsschutz, so kann dieser im Hinblick auf die Interessen der Aktionäre nur gewährt werden, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen des Bieters nicht mehr genügend wahren würde und eine Endentscheidung im Sinne des beantragten einstweiligen Rechtsschutzes wahrscheinlich ist.




