ZBB 2004, 319

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2004 Rechtsprechung II. Bundesgerichtshof VerbrKrG § 9 (i. d. F. bis zum 30. 9. 2000)Verbundenes Geschäft bei Abschluss von Immobilienfondsbeitritt und finanzierendem Darlehensvertrag durch dieselbe Vertriebsorganisation VerbrKrG (i. d. F. bis zum 30. 9. 2000)§ 9 BGH, Urt. v. 14.06.2004 – II ZR 374/02 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2004, 1407 = ZfIR 2004, 640BGHUrt.14.6.2004II ZR 374/02ZIP 2004, 1407ZfIR 2004, 640OLG Frankfurt/M.

Amtliche Leitsätze:

1. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der zur Finanzierung dieses Beitritts abgeschlossene Kreditvertrag bilden jedenfalls dann ein verbundenes Geschäft i. S. d. § 9 VerbrKrG, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die daraus gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen folgenden Schadensersatzansprüche auch der Bank entgegensetzen. Er schuldet daher nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse und Steuervorteile zurückzuzahlen.
3. Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, dass er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

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