RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2004
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 328, 675, 254Zu den Pflichten eines Anwalts, über dessen Treuhandkonto Anlegergelder an einen Anlagevermittler fließen
BGB§ 328
BGB§ 675
BGB§ 254
BGH, Urt. v. 13.05.2004 – III ZR 368/03 (OLG Hamburg), ZIP 2004, 1154 = WM 2004, 1287BGHUrt.13.5.2004III ZR 368/03ZIP 2004, 1154WM 2004, 1287OLG Hamburg
Leitsätze:
1. Schaltet der Vermittler von Börsentermingeschäften entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber den Anlegern einen Rechtsanwalt ein, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen der Anleger zu deren „Sicherheit“ zu erfolgen haben, und sollen die Gelder den Vereinbarungen des Vermittlers mit den Anlegern zufolge auch wieder über dieses Treuhandkonto zurückfließen, so stellt der Vertrag des Vermittlers mit dem Anwalt einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger dar. Der Anwalt haftet gegenüber den Anlegern dafür, wenn er es unterlässt, durch Vereinbarungen mit den Brokern dafür zu sorgen, dass von diesen rücklaufende Gelder auf das Treuhandkonto und nicht an den Vermittler überwiesen werden.
2. Sowohl den Vermittler als auch den Anwalt trifft eine Pflicht zur ausdrücklichen Information der Anleger, wenn der Passus über den Rückfluss der Gelder über das Treuhandkonto aus den formularmäßigen, bei jeder Transaktion vom Anleger neu zu unterzeichnenden Zahlungsvereinbarungen gestrichen worden ist.