RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
VI. Amtsgerichte
BGB §§ 665, 670, 675Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises bei missbräuchlicher Kartenverfügung durch bloße Möglichkeit des Ausspähens der PIN am Geldautomat
BGB§ 665
BGB§ 670
BGB§ 675
ZBB 2003, 309
AG Charlottenburg, Urt. v. 16.12.2002 – 202 C 177/02, WM 2003, 1174AG CharlottenburgUrt.16.12.2002202 C 177/02WM 2003, 1174
Leitsatz:
Wenn Abhebungen am Geldautomaten unter Verwendung einer abhanden gekommenen EC-Karte und unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimnummer erfolgt sind, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die PIN entweder direkt auf der Karte oder doch in unmittelbarer Nähe der Karte notiert gewesen sein muss. Der Hinweis darauf, dass die Geheimzahl am Geldautomat ausgespäht worden sein könnte, genügt nicht, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Selbst wenn ein Geldautomat gegen ein Ausspähen nicht ausreichend gesichert sein sollte, wäre es für den Karteninhaber geboten gewesen, besondere Vorkehrungen gegen die Einsichtnahme Dritter zu treffen. Wenn der Karteninhaber dies unterlässt, handelt er grob fahrlässig.