ZBB 2003, 308

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung VI. Amtsgerichte BGB §§ 665, 670, 675Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises bei missbräuchlicher Kartenverfügung durch bloße Möglichkeit des Ausspähens der PIN am Geldautomat BGB§ 665 BGB§ 670 BGB§ 675 ZBB 2003, 309 AG Charlottenburg, Urt. v. 16.12.2002 – 202 C 177/02, WM 2003, 1174AG CharlottenburgUrt.16.12.2002202 C 177/02WM 2003, 1174

Leitsatz:

Wenn Abhebungen am Geldautomaten unter Verwendung einer abhanden gekommenen EC-Karte und unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimnummer erfolgt sind, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die PIN entweder direkt auf der Karte oder doch in unmittelbarer Nähe der Karte notiert gewesen sein muss. Der Hinweis darauf, dass die Geheimzahl am Geldautomat ausgespäht worden sein könnte, genügt nicht, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Selbst wenn ein Geldautomat gegen ein Ausspähen nicht ausreichend gesichert sein sollte, wäre es für den Karteninhaber geboten gewesen, besondere Vorkehrungen gegen die Einsichtnahme Dritter zu treffen. Wenn der Karteninhaber dies unterlässt, handelt er grob fahrlässig.

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