ZBB 2003, 306

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2003 Rechtsprechung IV. Oberlandesgerichte AktG §§ 327a ffPflicht des AG-Vorstands beim Squeeze-out, Jahresabschlüsse der drei letzten Geschäftsjahre auszulegen, für die ein festgestellter Jahresabschluss vorliegt bzw. nach Bilanzrecht vorliegen müsste („Philips/PKV“) AktG§ 327a OLG Hamburg, Urt. v. 11.04.2003 – 11 U 215/02, ZIP 2003, 1344 = DB 2003, 1499 = WM 2003, 1271 = EWiR 2003, 739 (Rottnauer)OLG HamburgUrt.11.4.200311 U 215/02ZIP 2003, 1344DB 2003, 1499WM 2003, 1271EWiR 2003, 739 (Rottnauer)

Leitsätze:

1. Ein Übertragungsbeschluss nach §§ 327a ff AktG, der die Barabfindung festlegt und zugleich bestimmt, dass später zu zahlende Ausgleichs- und Dividendenzahlungen abgezogen werden, stellt kein ordnungsgemäßes Angebot i. S. v. § 327f Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses ist nicht nach § 327f Abs. 1 AktG ausgeschlossen.
2. Für die Frage, ob die Fehlerhaftigkeit dieser Reduzierungsklausel zur Unwirksamkeit des gesamten Beschlusses führt, ist § 139 BGB maßgeblich.
3. Die Regelung in § 327c Abs. 3 AktG (Vorlage der Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre) ist nicht auf die zeitlich letzten drei Geschäftsjahre vor der Hauptversammlung zu beziehen, sondern auf die Geschäftsjahre, für die bereits ein festgestellter Jahresabschluss vorliegt oder nach den bilanzrechtlichen Vorschriften hätte vorliegen müssen.
4. Gegen die Regelung in § 327b Abs. 3 AktG, die eine Verpflichtungserklärung nur in Höhe der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung, nicht in Höhe der in einem späteren Spruchverfahren bestimmten Barabfindung verlangt, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Zum Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung im Hinblick auf die schriftlichen Berichte des Hauptaktionärs und des sachverständigen Prüfers nach § 327c Abs. 2 AktG.
6. Wird über den Antrag nach § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG durch Urteil entschieden, ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch die Berufung statthaft.
7. Die Frage, ob die Anfechtungsklage i. S. v. § 319 Abs. 6 AktG offensichtlich unbegründet ist, erfordert eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen, auch wenn deren Beantwortung schwierig ist. Maßgeblich ist, ob das Ergebnis eindeutig ist und das Gericht eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält.

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