RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB a. F. §§ 122, 179, 307, 309, 663; RBerG Art. 1, §§ 1, 5; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5Fehlgeschlagene Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
BGB a. F.§ 122
BGB a. F.§ 179
BGB a. F.§ 307
BGB a. F.§ 309
BGB a. F.§ 663
RBerGArt. 1
RBerGArt. 1
RBerGArt. 5
ZPO§ 794
OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.11.2002 – 1 U 264/01, WM 2003, 1223OLG KarlsruheUrt.20.11.20021 U 264/01WM 2003, 1223
Leitsätze:
1. Die notarielle Vollmachtserteilung an den Bauträger verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Rechtsbesorgung durch den Bauträger für den Bauherrn als Nebenzweck zu der Tätigkeit als Baubetreuer anzusehen ist.
2. Die im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds erfolgte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterliegt als einseitige prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen. Mögliche Mängel des Grundgeschäfts, auch ein Verstoß gegen § 134 BGB, schlagen daher wegen des grundsätzlich übergeordneten Interesses der Rechtsordnung an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen auf sie nicht durch, da das Verfahrensrecht darauf angewiesen ist, dass die prozessualen Erklärungen grundsätzlich ihre Geltung behalten können.