RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 254, 426, 989, 990; ScheckG Art. 21Prüfungspflichten bei Entgegennahme eines disparischen Schecks mit zusätzlichen Auffälligkeiten
BGB§ 254
BGB§ 426
BGB§ 989
BGB§ 990
ScheckGArt. 21
ZBB 2003, 304
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2002 – 6 U 111/01 (rechtskräftig), WM 2003, 1167OLG DüsseldorfUrt.25.4.20026 U 111/01rechtskräftigWM 2003, 1167
Leitsätze:
1. Unabhängig von der Disparität eines Schecks besteht der Verdacht des Abhandenkommens, wenn zwischen dem Tag der Ausstellung und dem Tag der Einreichung zum Inkasso nur zwei Arbeitstage liegen, so dass angesichts der Entfernungen eine mehrmalige persönliche Übergabe erforderlich gewesen wäre. Auffällig ist ferner, wenn zwischen dem Wohnsitz des mit Scheck zahlenden Käufers und dem Ort des Kaufes etwa 170 km liegen und es sich bei dem gekauften Pkw nicht um ein von Liebhabern gesuchtes Fahrzeug handelte. Solche Verdachtsmomente lassen es für den Schecknehmer geboten erscheinen, bei dem Aussteller oder dem angegebenen Schecknehmer anzufragen, ob der Scheck „in Ordnung“ gehe.
2. Handeln sowohl der Einreicher des Schecks als auch die Inkassobank grob fahrlässig i. S. d. Art. 21 ScheckG, so haften sie dem Aussteller aus §§ 989, 990 BGB als Gesamtschuldner mit Ausgleich im Innenverhältnis.