RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 366Verwendung von Veräußerungs- und Vollstreckungserlösen bei einer Vielzahl von Darlehensforderungen
BGB§ 242
BGB§ 366
OLG Köln, Urt. v. 04.04.2001 – 13 U 96/00 (rechtskräftig), WM 2003, 1468OLG KölnUrt.4.4.200113 U 96/00rechtskräftigWM 2003, 1468
Leitsätze:
1. Sonderzahlungen des Darlehensschuldners (hier: Erlöse aus freihändigen Grundstücksverkäufen) sind als außerplanmäßige Tilgungen grundsätzlich auf das Kapital zu verrechnen. Ohne anderweitige Vereinbarung oder Leistungsbestimmung ist der Darlehensgläubiger nicht verpflichtet, die Erlöse aus freihändigen Grundstücksverkäufen des Schuldners gleichmäßig auf verschiedene Darlehenskonten zu verteilen, um damit fällige oder rückständige Raten zu begleichen.
2. Die Verrechnung von Erlösen aus der Zwangsverwaltung auf die verschiedenen gesicherten Darlehensforderungen ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen. Auch hier besteht daher keine Verpflichtung des Darlehensgläubigers, diese Verwertungserlöse im Interesse des Schuldners auf fällige oder rückständige Raten anderer Darlehen zu verrechnen, um deren Kündigung wegen Zahlungsverzuges zu vermeiden.