RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
III. Andere Bundesgerichte
UStG § 3 Abs. 11, § 4 Nr. 8aUmsatzsteuerfreiheit der Verwaltung von Auftragskrediten
UStG§ 3
UStG§ 4
BFH, Urt. v. 28.11.2002 – V R 6/02 (FG Hannover), ZIP 2003, 1243BFHUrt.28.11.2002V R 6/02ZIP 2003, 1243FG Hannover
Amtliche Leitsätze:
1. Vergibt eine Sparkasse im eigenen Namen, aber für Rechnung einer Treuhandstelle Baudarlehen, so ist sie nach § 3 Abs. 11 UStG so zu behandeln, als ob sie die den Darlehensnehmern gewährten Kredite (Ausgangsleistungen) von der Treuhandstelle selbst (als Eingangsleistungen) erhalten hätte, d. h. als ob die Treuhandstelle zunächst der Sparkasse die Kredite gewährt und diese sie dann an die Darlehensnehmer weitergeliehen hätte.
2. Waren die von der Treuhandstelle an die Sparkasse gezahlten Verwaltungsgebühren Entgelt für die Kreditgewährung der Sparkasse an die Darlehensnehmer, erfasste die Steuerfreiheit der Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG auch die Verwaltungsgebühren. Waren die Verwaltungsgebühren Entgelt für die gleichzeitig an die Treuhandstelle erbrachte Geschäftsbesorgung, scheiden steuerpflichtige Leistungen der Sparkasse an die Treuhandstelle nach § 3 Abs. 11 UStG aus.