RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 4; HWiG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BGB a. F. §§ 276, 278Keine Rechtsprechungsdivergenz mehr bezüglich der Widerruflichkeit von durch Vertreter abgeschlossenen Haustürgeschäften und der Aufklärungspflicht von immobilienfinanzierender Bank
ZPO§ 543
ZPO§ 544
HWiG§ 1
BGB a. F.§ 276
BGB a. F.§ 278
BGH, Beschl. v. 08.04.2003 – XI ZR 193/02 (OLG München), ZIP 2003, 1082BGHBeschl.8.4.2003XI ZR 193/02ZIP 2003, 1082OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.
2. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.
3. Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.