RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2003
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
StGB § 261 Abs. 9 Satz 2; StPO § 100aTelefonüberwachung bei Geldwäscheverdacht – Vorrang einer Nicht-Katalogtat
StGB§ 261
StPO§ 100a
BGH, Beschl. v. 26.02.2003 – 5 StR 423/02 (LG Berlin), NJW 2003, 1880BGHBeschl.26.2.20035 StR 423/02NJW 2003, 1880LG Berlin
Amtliche Leitsätze:
1. Eine Telefonüberwachung nach § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO kann dann nicht auf den Verdacht der Geldwäsche gestützt werden, wenn eine Verurteilung wegen Geldwäsche aufgrund der Vorrangklausel des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB nicht zu erwarten und die der Geldwäsche zugrunde liegende Tat keine Katalogtat i. S. d. § 100a StPO ist.
2. Ein entsprechender Verstoß ist grundsätzlich dann heilbar und führt nicht zu einem Verwertungsverbot für die aus der Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse, wenn die zum Zeitpunkt des ermittlungsrichterlichen Beschlusses bestehende Beweislage den Verdacht einer anderen Katalogtat des § 100a StPO – insbesondere eines Vergehens der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB – gerechtfertigt hätte.