RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
HWiG §§ 1, 2, 5; VerbrKrG § 9Rückabwicklung des Darlehensvertrages beim Widerruf des dadurch finanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds
HWiG§ 1
HWiG§ 2
HWiG§ 5
VerbrKrG§ 9
OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.05.2002 – 11 U 10/01, BKR 2002, 593OLG KarlsruheUrt.16.5.200211 U 10/01BKR 2002, 593
Leitsätze:
1. Ein Haustürgeschäft liegt auch dann vor, wenn ein Verbraucher aufgrund anbieterinitiierter Verhandlungen bereits zum Vertragsschluss bestimmt worden war und die notarielle Beurkundung eine bloße Formalität darstellt. Dies gilt auch dann, wenn in einem vor der notariellen Beurkundung unterzeichneten Antrag auf Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein nicht auffällig gestalteter Hinweis auf das Erfordernis einer notariellen Beurkundung enthalten ist.
2. Bei nicht beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften liegt in der notariellen Beurkundung eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes.
3. Bei dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich nicht um ein Immobiliengeschäft im Sinne der Verbraucherschutzrichtlinie.
4. Der Beitritt zu einem Immobilienfonds stellt auch keinen Kreditvertrag oder Kreditvermittlungsvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes dar. Er wird es auch nicht durch die Verbindung mit einem Kreditvertrag.
5. Die Verknüpfung des Beitrittsvertrages mit einem zum Zwecke der Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag führt dazu, dass beim Widerruf des Beitrittsvertrages auch der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist.