RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 667, 670, 675, 765, 774; ZPO § 530Belastung des Kontos des Auftraggebers nach Inanspruchnahme aus auftragswidrig auf erstes Anfordern gestellter Bürgschaft erst nach Feststehen der Anspruchsberechtigung aus dem Hauptschuldverhältnis
BGB§ 667
BGB§ 670
BGB§ 675
BGB§ 765
BGB§ 774
ZPO§ 530
OLG Köln, Urt. v. 16.01.2002 – 13 U 52/01 (rechtskräftig), ZIP 2002, 1349OLG KölnUrt.16.1.200213 U 52/01rechtskräftigZIP 2002, 1349
Leitsätze:
1. Der Kontoinhaber kann von der kontoführenden Bank anstelle der Rückbuchung eines ihm zu Unrecht belasteten Betrages auch sogleich dessen Auszahlung verlangen, sofern ihm ein solcher Zahlungsanspruch ohne die rechtsgrundlose Abbuchung zugestanden hätte.
2. Hat sich die Bank auftragswidrig selbstschuldnerisch „auf erstes Anfordern“ verbürgt, steht ihr ein Aufwendungsersatz- und/oder Rückgriffsanspruch gegen ihren Auftraggeber erst zu, wenn und soweit die Berechtigung des Anspruchs, für den die Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, feststeht; bis dahin darf sie das Konto des Auftraggebers nicht mit dem von ihr auf erstes Anfordern geleisteten Bürgschaftsbetrag belasten.
3. Ein prozessuales Vorgehen der Bank, welches verhindern würde, dass der Auftraggeber den Streit über den materiellen Bürgschaftsfall „im Geld“ führen kann, ist dann grundsätzlich als unstatthaft anzusehen (hier: Hilfswiderklage).