RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 242, 249, 254, 278, 675, 826; BGB a. F. § 276Haftung des Erfüllungsgehilfen einer Anlageberatungsgesellschaft bei wahrheitswidriger Anpreisung trotz korrekten Prospekts
BGB§ 242
BGB§ 249
BGB§ 254
BGB§ 278
BGB§ 675
BGB§ 826
BGB a. F.§ 276
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2001 – 8 U 6/01, EWiR 2002, 557 (Frisch)OLG DüsseldorfUrt.20.12.20018 U 6/01EWiR 2002, 557 (Frisch)
Leitsätze:
1. Wer als Erfüllungsgehilfe einer Anlageberatungsgesellschaft wahrheitswidrig in Kenntnis des Umstands, dass der Kapitalanleger auf eine kurzfristige Verfügbarkeit der eingezahlten Gelder angewiesen ist, einen durch internationale Versicherungen garantierten Rückfluss von 77,3 % des Zeichnungskapitals nach nur 18 Monaten als Aspekt der Absicherung hervorhebt, hat nach § 826 BGB für den entstandenen Schaden einzustehen, auch wenn er dem Kapitalanleger einen korrekten Prospekt überreicht.
2. Der dem vertrauensseligen Kapitalanleger zustehende Schadensersatzanspruch ist nicht nach § 254 BGB zu mindern, wenn ihm bei einem sorgfältigen Studium des Prospektes Bedenken gegen die allzu positive Darstellung des Anlageberaters hätten kommen können, es sei denn, er hat sich in leichtfertiger Weise der Erkenntnis der Risikoträchtigkeit seiner Investition verschlossen.