RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 774, 138, 426Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen zwei Sicherungsgebern bei Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages des in Regress Genommenen
BGB§ 774
BGB§ 138
BGB§ 426
OLG Köln, Urt. v. 29.08.2001 – 11 U 16/01 (rechtskräftig), EWiR 2002, 613 (Siller/Kohlhase)OLG KölnUrt.29.8.200111 U 16/01rechtskräftigEWiR 2002, 613 (Siller/Kohlhase)
Leitsätze:
1. Haben mehrere gegenüber der ein Darlehen gewährenden Bank als Gesamtschuldner Sicherheiten gestellt (hier: der Kläger durch Bewilligung eines Grundpfandrechts, die Beklagte durch Übernahme einer Bürgschaft), so scheidet die Inanspruchnahme des einen Gesamtschuldners durch den anderen, aus dessen Sicherheit sich die Bank befriedigt hat, aus, wenn das Sicherungsgeschäft des einen (hier: die Bürgschaft) nichtig ist.
2. Die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften einkommensschwacher Angehöriger gelten auch für eine Schwester des Darlehensnehmers, die in dessen Gaststätte als Arbeitnehmerin arbeitet; dies gilt auch, wenn die Geschwister nicht in besonderer Weise vertrauensvoll zusammenleben.