RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
IV. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765, 151, 276, 242Haftung einer Gemeinde wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
BGB§ 765
BGB§ 151
BGB§ 276
BGB§ 242
OLG Rostock, Urt. v. 26.04.2001 – 1 U 117/98 (rechtskräftig), WM 2002, 1124OLG RostockUrt.26.4.20011 U 117/98rechtskräftigWM 2002, 1124
Leitsätze:
1. Behauptet der Bürgermeister einer Gemeinde, die sich für die Rückzahlung eines Darlehens für ein Ferienpark-Projekt verbürgt hat, im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages gegenüber dem Darlehensgläubiger zu Unrecht, dass die erforderliche Zustimmung der Kommunalaufsicht vorliege, haftet die Gemeinde in Höhe der Bürgschaftssumme wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
2. Ein Verschulden bei Vertragsschluss liegt auch dann vor, wenn die fragliche Behauptung in einem Telefongespräch gegenüber Vertretern des Gläubigers aufgestellt wurde und ungeklärt ist, ob der Bürgermeister selbst oder ein Dritter in Gegenwart des Bürgermeisters die Äußerungen gemacht hat.
3. Wer für die unrichtige Behauptung, die Zustimmung der Kommunalaufsicht liege vor, einstehen muss, kann dem Adressaten nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB machen und ihm entgegenhalten, er hätte sich selbst über das Vorliegen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung informieren müssen.