RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB § 130 Abs. 1 Satz 1, §§ 269, 666; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1; Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15Pflicht der Bank (Schickschuld) zur unmissverständlichen Aufklärung über drohenden Verfall von Rechten aus Optionsscheinen („Consors“)
BGB§ 130
BGB§ 269
BGB§ 666
WpHG§ 31
Sonderbedingungen für WertpapiergeschäfteNr. 15
BGH, Urt. v. 07.05.2002 – XI ZR 197/01 (OLG Bamberg), ZIP 2002, 1238 = DB 2002, 1495 = WM 2002, 1442BGHUrt.7.5.2002XI ZR 197/01ZIP 2002, 1238DB 2002, 1495WM 2002, 1442OLG Bamberg
Amtliche Leitsätze:
1. Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.
2. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.
3. Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmissverständlich zu entnehmen ist, dass das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.
4. Die Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils ZBB 2002, 333geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.
5. Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.