RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2002
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
GmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, §§ 55–57Leistung einer Bareinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung mit Erlangung uneingeschränkter Verfügungsmacht ohne Rückflüsse an den Einleger
GmbHG§ 7
GmbHG§ 8
GmbHG§ 55
GmbHG§ 56
GmbHG§ 57
BGH, Urt. v. 18.03.2002 – II ZR 363/00 (OLG Naumburg), ZIP 2002, 799 = BB 2002, 957 = NJW 2002, 1716 = WM 2002, 963BGHUrt.18.3.2002II ZR 363/00ZIP 2002, 799BB 2002, 957NJW 2002, 1716WM 2002, 963OLG Naumburg
Amtliche Leitsätze:
1. Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der Debetsaldo eines Bankkontos zurückgeführt wird, kann auch dann zur freien Verfügung erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der Gesellschaft mit Rücksicht auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit zur Verfügung stellt, der den Einlagebetrag erreicht oder übersteigt.
2. Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 13. 7. 1992 – II ZR 263/91, BGHZ 119, 177 = ZIP 1992, 1387, Leitsätze 1, 2).
3. Bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister hat die Geschäftsführung zu versichern, dass der Einlagebetrag für die Zwecke der Gesellschaft zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist.