RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3; HWiG § 5 Abs. 2Verwirkung des Widerrufsrechts nach HWiG bei Widerruf erst nach neun Jahren
VerbrKrG§ 7
HWiG§ 5
LG Paderborn, Urt. v. 14.03.2001 – 4 O 435/00, ZIP 2001, 1002LG PaderbornUrt.14.3.20014 O 435/00ZIP 2001, 1002
Leitsatz:
Zahlt ein Kreditnehmer über Jahre hinweg die Raten auf ein zwecks Beitritts zu einem Immobilienfonds aufgenommenes Darlehen ohne Beanstandung und nimmt er die Steuervorteile und Fondsausschüttungen in Anspruch, so ist ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nach neun Jahren verwirkt.