RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
IV. Landgerichte
BGB §§ 242, 826Schadensersatzanspruch der Akkreditivbank gegen den Seefrachtführer wegen eines unrichtig ausgestellten Konnossements
BGB§ 242
BGB§ 826
LG Hamburg, Urt. v. 13.12.2000 – 411 O 105/00, WM 2001, 1250LG HamburgUrt.13.12.2000411 O 105/00WM 2001, 1250
Leitsatz:
Ein Seefrachtführer, der in einem begebenen Konnossement durch einen An-Bord-Vermerk wahrheitswidrig bescheinigt hat, dass er die betreffende Ware an dem angegebenen Tag auf ein bestimmtes Schiff verladen habe, haftet der Akkreditivbank, die gegen Vorlage dieses Konnossements gezahlt hat, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). Der Frachtführer kann nicht einwenden, die Akkreditivbank hätte auch gegen Vorlage eines von ihm ausgestellten Konnossements mit „richtigem“ An-Bord-Vermerk gezahlt, wenn tatsächlich ein anderes Unternehmen die Ware als Verfrachter verschifft hat.