RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 765, 407, 242Keine Haftung der Bank aus Garantie auf erstes Anfordern gegenüber Zessionar bei Vertragsaufhebung vor Kenntnis von der Abtretung
BGB§ 765
BGB§ 407
BGB§ 242
OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.2001 – 1 U 55/99–13, ZIP 2001, 1318OLG SaarbrückenUrt.6.7.20011 U 55/99–13ZIP 2001, 1318
Leitsätze:
1. Eine Garantie auf erstes Anfordern ist der Rechtsordnung am Sitz der die Garantie erteilenden Bank unterworfen. Die ZBB 2001, 285Abtretung einer von einer deutschen Bank gestellten unwiderruflichen Zahlungsgarantie richtet sich nach deutschem Recht.
2. Bei einer Garantie auf erstes Anfordern kann sich die Bank als Garant auf die in ihrem Rechtsverhältnis zu dem Garantieberechtigten wurzelnden Einwendungen berufen. Davon sind neben den inhaltlichen Einwendungen insbesondere Gültigkeitseinwendungen erfasst, die sich gegen die Wirksamkeit der Garantie richten. Ein von dem Garantieberechtigten nach Abtretung der Forderung mit der Bank geschlossener Aufhebungsvertrag wirkt gemäß § 407 BGB zu Lasten des Zessionars, wenn der Bank im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung die Abtretung nicht bekannt war.
3. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Inanspruchnahme aus einer Garantie auf erstes Anfordern ist begründet, wenn unstreitig feststeht, dass das der Garantie zugrunde liegende Geschäft nicht zustande gekommen ist.