ZBB 2001, 284

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2001 Rechtsprechung III. Oberlandesgerichte BGB §§ 765, 407, 242Keine Haftung der Bank aus Garantie auf erstes Anfordern gegenüber Zessionar bei Vertragsaufhebung vor Kenntnis von der Abtretung BGB§ 765 BGB§ 407 BGB§ 242 OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.07.2001 – 1 U 55/99–13, ZIP 2001, 1318OLG SaarbrückenUrt.6.7.20011 U 55/99–13ZIP 2001, 1318

Leitsätze:

1. Eine Garantie auf erstes Anfordern ist der Rechtsordnung am Sitz der die Garantie erteilenden Bank unterworfen. Die ZBB 2001, 285Abtretung einer von einer deutschen Bank gestellten unwiderruflichen Zahlungsgarantie richtet sich nach deutschem Recht.
2. Bei einer Garantie auf erstes Anfordern kann sich die Bank als Garant auf die in ihrem Rechtsverhältnis zu dem Garantieberechtigten wurzelnden Einwendungen berufen. Davon sind neben den inhaltlichen Einwendungen insbesondere Gültigkeitseinwendungen erfasst, die sich gegen die Wirksamkeit der Garantie richten. Ein von dem Garantieberechtigten nach Abtretung der Forderung mit der Bank geschlossener Aufhebungsvertrag wirkt gemäß § 407 BGB zu Lasten des Zessionars, wenn der Bank im Zeitpunkt der Vertragsaufhebung die Abtretung nicht bekannt war.
3. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Inanspruchnahme aus einer Garantie auf erstes Anfordern ist begründet, wenn unstreitig feststeht, dass das der Garantie zugrunde liegende Geschäft nicht zustande gekommen ist.

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