RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2001
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 133, 242, 276, 670, 675 Abs. 1, 2; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 1Keine allgemeine Rechtspflicht gegenüber Kreditkunden zur Erteilung von Auskünften
BGB§ 133
BGB§ 242
BGB§ 276
BGB§ 670
BGB§ 675
ZPO§ 273
OLG München, Urt. v. 31.01.2001 – 7 U 4379/00, WM 2001, 1218OLG MünchenUrt.31.1.20017 U 4379/00WM 2001, 1218
Leitsätze:
1. Eine Bank trifft gegenüber ihrem Kreditkunden weder eine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskünften noch eine allgemeine Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht.
2. Dem Finanzierungsangebot einer Bank für einen Immobilienerwerb kann regelmäßig nicht zugleich eine verbindliche Äußerung über den Wert der zu erwerbenden Immobilie entnommen werden. Die Bank prüft die Werthaltigkeit von Sicherheiten nämlich grundsätzlich im eigenen Interesse; dies gilt auch dann, wenn der Kreditnehmer bedingungsgemäß eine Schätzgebühr zu zahlen hat.